Zunächst das wenige Positive: Dass die Deckelung des Honorars durch Höchstsätze nicht mehr bindend ist, ermöglicht Auftraggebern und -nehmern bislang in HOAI-Honorartafeln verbindlich verpreiste, aber zu niedrige Tafelwerte auskömmlich bemessen und vergüten zu können - über den Höchstsätzen. Knappe oder nicht auskömmliche Tafelhöchstwerte, etwa für Flächenplanungen mit kleinen anrechenbaren Flächen oder für Objektplanungen im unteren Bereich der anrechenbaren Kosten, sind nicht länger maßgebend. Infolge einer Zurücknahme der Bindung von Honoraren zwischen Mindest- und Höchstsätzen der Honorartafeln könnten öffentliche Vergabestellen künftig gezwungen sein, Honorarangebote auf Angemessenheit und Auskömmlichkeit zu prüfen und zu werten. Offen bleibt, wie sich dies etablieren wird und ob spekulative Angebote erkannt, entsprechend gewertet und solche Bieter gegebenenfalls (analog zu Bauleistungsvergaben) ausgeschlossen werden. Wer gut mit dem Urteil zurechtkommen sollte, sind Dienstleister, die hohe Qualität erbringen und nicht bereit sind, unter Preis anzubieten, sowie Auftraggeber, die dies respektieren beziehungsweise erwarten. Nun zu den zu erwartenden negativen Auswirkungen des Urteils: Das EuGH missbiligte u. a. den Grundsatz in § 7 Abs. 5 HOAI, dass die zulässigen Mindestsätze zu vergüten sind, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sich auf verbindliche Mindestsätze zu berufen, ist damit nicht länger möglich. Ähnlich wie bei Anwälten wird es vertragliche Vorvereinbarungen geben müssen, bevor Dienste geleistet werden. Oder: Eine Leistung erfolgt erst, wenn der Vertrag unterschrieben ist.
展开▼