Den Nachbarn kommt ein spezieller Immissionsschutz (hier: bezüglich örtlich unzumutbarer Belästigungen) nur bei Mittel- (über 100 m2) und Großabstellplätzen (über 1000 m2) zu. Bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche sind die Flächen der Zu- und Abfahrten zu diesen Kfz-Abstellplätzen (samt den Manövrierflächen) nicht einzubeziehen. Abstellflächen für 4 Pkw sind jedenfalls als "Kleinabstellplatz" (iSd § 39a Abs 8 lit a sbg BauTG: bis 100 m2) zu qualifizieren.
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