Der Verzicht auf die nachträgliche Vorschreibung bestimmter baulicher Maßnahmen bei bestehenden Hochhäusern bewirkt keine Gleichheitswidrigkeit (hier: durch Aufhebung des § 103 stmk BauG), weil es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche brandschutztechnische Maßnahmen verlangt. Differenzierungen bei der nachträglichen Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen zwischen überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderen (zB überwiegend Bürozwecken dienenden) Hochhäusern sind mangels sachlicher Begründung gleichheitswidrig.
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