Als in den 90er Jahren eine Stimme aus dem Off ehrfürchtig feststellte, dass NBA-Spieler Grant Hill eine Limonade trinkt, Anfang der 2000er Günther Jauch zusammen mit einer Brauerei den quadratmeterweisen Kauf von Regenwald als Schutzgebiet pro Kasten bewarb und zuletzt George Clooney wiederholt um den Genuss von Kapsel-Kaffee gebracht wurde, übten die drei Herren in ihren Werbespots zwar als gezahltes herkömmliches Testimonial Einfluss auf die Verbraucherschaft aus, waren allerdings keine Influencer im eigentlichen Sinne. Influencer sind eine Neuerscheinung der letzten Jahre, die mit zunehmender Digitalisierung und Bedeutung der sozialen Medien einen eigenen Marketing-Kanal mit weltweiter Reichweite, neuer Zielgruppenorientierung und eigener Glaubwürdigkeit darstellen, auf den sich bereits Werbeagenturen spezialisiert haben. Als Pop-Sängerin Selena Gomez, eine bekennende Konsumentin süßer Softdrinks, im Juli 2016 aufgrund eines Werbevertrages am Strohhalm eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes nippte und dies auf ihrem Instagram-Account postete, likten 5,4 Millionen Follower das Bild innerhalb von acht Wochen [1], ein Rekord mit immenser Werbewirkung für das Unternehmen. Der gezielte Einsatz von Influencern mit ihren Accounts bei Instagram, YouTube, Facebook, Snapchat, Twitter und Co. stellt Unternehmen vor rechtliche Herausforderungen, die hier nun betrachtet werden sollen.
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