Surft ein Mitarbeiter trotz ausdrucklichen Verbotes privat in erheblichem Umfang im Internet und besucht dabei Seiten mit pornografischen Inhalten, so kann dies eine fristlose Kundigung rechtfertigen. In einer Verwaltungsabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung war der Gekundigte beschaftigt. An seinem Arbeitsplatz hatte der Angestellte einen PC mit Internetanbindung. Eine Dienstvorschrift wies darauf hin, dass das private Surfen nicht erlaubt sei. Dennoch surfte der Betroffene innerhalb von etwa 2 Monaten rd. 50 Stunden im Internet - wahrend der Arbeitszeit. Auf seinen Internetausflugen besuchte der Mann mehrfach Seiten mit pornografischen Inhalten. Wegen dieses Verhaltens erhielt der Mitarbeiter eine fristlose Kundigung, ohne vorher abgemahnt worden zu sein.
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