Fehlt einer werkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Kaufer statt Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung Schadenersatz wegen Nichterfullung verlangen. Fur das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft ist entscheidend, dass der Verkaufer durch eine ausdruckliche oder stillschweigende (konkludente) Erklarung dem Kaufer zu erkennen gibt, dass er fur den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.
展开▼