Der Anteil unbefristeter vollzeitiger Beschaftigungsverhaltnisse an der Gesamtheit der Arbeitsverhaltnisse ist in den vergangenen Jahren zu Gunsten der sogenannten "neuen Arbeitsformen" deutlich zuruckgegangen [1]. Mit einer Verdoppelung der Beschaftigtenzahl verzeichnete die Zeitarbeit (auch Leiharbeit, Arbeitnehmeruberlassung oder Personalleasing genannt) zwischen 2002 und 2009 einen besonders grossen Zuwachs [2]. Immer mehr Unternehmen machen von der Moglichkeit Gebrauch, Schwankungen in ihrem Personalbedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern auszugleichen. Insbesondere wahrend der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich die Nutzung der Leiharbeit als besonders effizientes Flexibilisierungsinstrument fur die entleihenden Unternehmen erwiesen. Das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Leiharbeitnehmer entbindet den Entleiher zwar von jeglicher vom Arbeitsrecht festgelegten Kundigungsfrist, befreit ihn aber nicht von der Fursorgepflicht, die ihm gemass Gesetzgebung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschaftigten bei der Arbeit fur den Leiharbeitnehmer obliegt. Die fur die Leiharbeit charakteristische Verteilung von Weisungsund Disziplinarrecht auf zwei Arbeitgeber stellt fur die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer bei der Arbeit eine besondere Herausforderung dar.
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