Vor der Annahme eines Behandlungsauftrags sollte sich jeder Tierarzt fragen, ob er tatsachlich in der Lage ist, die Behandlung auch sachgerecht durchzuführen, da er andernfalls Gefahr lauft, mit dem Vorwurf eines übernahmeverschuldens konfrontiert zu werden. Ein übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Tierarzt einen Fall übernimmt, obwohl die zur Erfüllung seiner tierarztlichen Pflicht erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, aber auch die erforderlichen Gerate, Einrichtungen, Hilfskrafte etc. nicht vorhanden sind (Eik-meier, 1990). Im humanmedizinischen Sinne liegt ein übernahmeverschulden vor, wenn ein Arzt eine Behandlung übernimmt oder eine Macnahme trifft, für die er nach eigener Kenntnis nicht hinreichend qualifiziert ist (Fehn, 2001); bzw. bei übernahme von delegierten Tatigkeiten (z. B. Operationen), obwohl objektiv kein ausreichender Wissens- und/oder Ausbildungsstand vorhanden ist und eine Gefahrdung des Patienten vorauszusehen war (Thomeczek et al., 2004).
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