Der Kaufer eines Gebrauchtwagens kann nicht unbedingt ein zeitnahes Baujahr erwarten. Ein kniffliger Fall beschaftigte das LG Berlin mit Urteil vom 7.2.2013 (Az. 9 O 440/12) und in der Berufungsinstanz das Kammergericht mit Beschluss vom 27.1.2015 (Az. 4 U 55/13). Es ging um einen Wiesmann MF 3, der noch nie zugelassen war. Der Interessent rief beim Autohandler an und erfuhr im Laufe des Gesprachs, dass der Wagen mehrfach als sogenanntes Showcar genutzt wurde. Daher habe er auch 4.100 Kilometer auf dem Tacho, hatte aber noch keinen Eintrag im Fahrzeugbrief. Im Oktober 2011 kaufte der Interessent das Fahrzeug. In der Bestellung war von einem "Gebrauchtfahrzeug" die Rede, in der Auftragsbestatigung lautete die Uberschrift "Auftragsbestatigung Neufahrzeug", die Rechnung wiederum war mit "Gebrauchtfahrzeugrechnung" uberschrieben. Nach der Ubergabe stellte der Kaufer fest, dass der Wiesmann 2007 gebaut worden war. Uber das Baujahr war zuvor weder gesprochen worden, noch war es im Kaufvertrag erwahnt. Der Kaufer fuhlte sich getauscht und erklarte den Rucktritt.
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机译:二手车的购买者不一定会在不久的将来预期建造一年。柏林LG法院以2013年2月7日的判决(Az。9 O 440/12)处理一个棘手的案件,而上诉法院以2015年1月27日的判决(Az。4 U 55/13)处理。这是关于从未注册过的Wiesmann MF 3。感兴趣的一方致电汽车经销商,并在交谈过程中获悉,该汽车已被多次用作所谓的表演车。因此,他的车速表也有4100公里,但没有在车辆登记文件中输入。潜在客户于2011年10月购买了该车。在订单中提到了“二手车”,在订单确认中标题为“订单确认新车”,发票又被“二手车发票”覆盖。移交后,买方发现Wiesmann建于2007年。以前没有讨论过建造年份,也没有在销售合同中提及。买方认为他已经被交换,并宣布辞职。
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