Gemass Urteil vom 07.06.2005 (VI ZR 192/04) soll der Bundesgerichtshof (BGH) nach Meinung interessierter Kreise die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens auf Basis eines Sachverstandigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages "radikal" eingeschrankt haben. Diese Aussage ist bei zutreffender Betrachtung des Urteils falsch. Allenfalls wird das Bewusstsein dafur gescharft, dass ein Unfallgeschadigter aus einem Unfall nicht zusatzlich etwas verdienen darf.
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