Richtungsweisend war das Urteil des hochsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2006 (abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2007, Seite 1.346). Die dortige, zunachst kaum beachtete Rechtsauffassung, greift jetzt mehr und mehr um sich und hat sich auch beim BGH als standige Rechtsprechung verfestigt (so zum Beispiel im Urteil vom 13. Marz 2013, Az. VIII ZR 186/12).
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