Obwohl die EU-Arbeitszeitrichtlinie Nr.93/104 kurzlich 10 Jahre alt wurde,gibt es immer noch Tarifvertrage,die mit dieser Richtlinie und dem auf ihr beruhenden Arbeitszeitgesetz-ArbZG-nicht vereinbar sind.Dies zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Dusseldorf-LAG-vom 26.6.2003(11 Sa 368/03),das ausgerechnet die Tarifparteien des offentlichen Dienstes betrifft,die hinsichtlich der Entwicklung des EU-Rechts eigentlich nicht ganz ahnungslos sein sollten.Geklagt hatte der Hausmeister einer staatlichen Einrichtung.Mit ihm war unter Bezug auf Nr.3 Abs.1 der Sonderregelung 2r zum BAT eine wochentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden vereinbart.20 bis 25 % hiervon entfielen auf Arbeitsbereitschaft.Auch im ubrigen fand auf das Arbeitsverhaltnis der BAT Anwendung.
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机译:尽管最近发布的第93/104号欧盟工作时间指令已经使用了10年,但仍存在与该指令以及基于该指令的工作时间法案(ArbZG)不兼容的集体协议,如杜塞尔多夫-LAG日期为国家劳动法院的判决所示2003年6月26日(Sa Sa 368/03,第11 Sa 368/03号),其中所有人都影响到公共服务中的集体谈判服务的当事方,他们不应完全不了解欧盟法律的发展。 。BAT的特别规定2r .3(1)同意每周工作时间为50.5小时,其中20%至25%是由于工作意愿,其余的也适用于BAT的雇佣关系。
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