In der Beregnungssaison stehen die meisten Beregnungsmaschinen im Feld. Doch um mit den Maschinen zu den Feldern zu gelangen, mussen sie uber offentliche Strassen und Wege gefahren werden. Daher sind neben der Beleuchtung fur viele Maschinen auch eine Betriebserlaubnis und eine Bremse erforderlich. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erlautert, welche Vorschriften einzuhalten sind. Bei Beregnungsmaschinen und Beregnungsaggregaten handelt es sich um angehangte Arbeitsgerate. Daher sind, neben den allgemeinen Vorgaben der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), auch die Vorgaben des "Merkblattes fur angehangte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgerate", das erganzend zu § 30 der StVZO im Verkehrsblatt veroffentlicht wurde, zu berucksichtigen. Nicht ohne Beleuchtung. Eine funktionierende Beleuchtung und Kenntlichmachung ist am angehangten Arbeitsgerat eine Grundvoraussetzung, um damit auf offentlichen Strassen und Wegen fahren zu durfen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zur Kenntlichmachung aufgefuhrt: Rote Schlussleuchten, Ruckstrahler und Bremsleuchten mussen vorhanden sein. Der ausserste Punkt der Schlussleuchte und des Ruckstrahlers darf nicht mehr als 40 cm von der breitesten Stelle des Gerateumrisses entfernt sein. Werden die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs vom angehangten Arbeitsgerat verdeckt, mussen sie am Gerat wiederholt werden. Ragt das Arbeitsgerat mehr als 40 cm uber die Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus, sind auch zwei weisse nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten erforderlich. Warntafeln ab 2,75 Metern Breite. Neue Maschinen, die schon nach der VO (EU) 167/2013 abgenommen sind, benotigen bereits ab einer Breite von 2,55 Metern Warntafeln. Gerate, die nach hinten hinausragen und deren ausserstes Ende mehr als ein Meter uber die Schlussleuchten des Fahrzeugs bzw. des Gerates hinausragen, mussen mit einer Warntafel, Schlussleuchte und Ruckstrahler (moglichst mittig am Gerat) kenntlich gemacht werden. Wird zum Beispiel hinter einer Beregnungsmaschine der Regner mitgefuhrt oder aufgesattelt, so ist er wie beschrieben kenntlich zu machen. ein Wiederholungskennzeichen und ein Geschwindigkeitsschild sind nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Die Beleuchtung kann auch auf einem abnehmbaren Leuchtentrager befestigt sein.
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