Konnen Mieter und Pachter von Immobilien aufgrund von Corona die Zahlung einstellen, ohne eine Kundigung befurchten zu mussen? Wir gehen dieser Frage nach. Die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung und den Gesetzgeber zu diversen einschneidenden Massnahmen veranlasst, die sich auch erheblich auf die wirtschaftliche Ausstattung und Existenz von Unternehmen auswirken konnen. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sind daher besondere Regelungen auch zum Schutz von Unternehmern eingefuhrt worden, um die hiermit einhergehenden Risiken abzumildern. Da es sich hier um ein aktuelles Thema handelt, kann sich die Sach- und Rechtslage schnell andern. Diese sollte daher im Auge behalten werden. I. Kundigungsrecht eingeschrankt. Mit der neuen Regelung (Art. 240 § 2 EGBGB) wurde das Kundigungsrecht des Vermieters gegenuber gewerblichen Mietern eingeschrankt, damit Unternehmen ihre Geschaftsraume oder Flachen als Grundlage ihrer Erwerbstatigkeit nicht verlieren, wenn sie wegen der Corona-Pandemie plotzlich die Miete vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr zahlen konnen. Gewerbemieter haben dann zwei Jahre Zeit, die Mietruckstande nachzuzahlen. Es besteht ein gesetzliches Kundigungsverbot fur Vermieter. Erst, wenn der Mieter oder Pachter die Zahlungsruckstande auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann diesem wieder gekundigt werden. Der Zeitraum von April bis Juni 2020 kann um weitere drei Monate durch eine Rechtsverordnung der Regierung verlangert werden.
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