Die Autobahnen- und Schnellstraβen- Finanzieru ngs-Aktiengesellschaft ASFINAG hatte die Aufhebung der § 97 Abs. 2 sowie § 99 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 BVergG (Text siehe Kasten) beantragt und dies darauf gestutzt, dass die Gesetzesbestimmungen eine unzulassige dynamische Verweisung enthielten, gegen das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Gesetzen verstieβen und die Privatautonomie des offentlichen Auftraggebers in einem verfassungsrechtlich unzulassigen Ausmaβ beschrankten.
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