Ein 64-jahriger angestellter Chefarzt im Fachbereich Pathologie hatte mit der Kli-nik einen Nutzungs- und Kooperations-vertrag geschlossen, der es ihm ermb'g-lichte, mit 50% seiner Arbeitskraft eine Vertragsarztpraxis zu betreiben, die in einem raumlich getrennten Bereich auf dem Gelande der Klinik eingerichtet war. Aufgrund dieses Vertrages war es dem Chefarzt gestattet, auch externe Gewebe-proben von ambulanten Leistungserbrin-gern in seiner Vertragsarztpraxis zu be-gutachten und abzurechnen und nicht im Institut fur Pathologie der Klinik. Dort wurden die stationar entnommenen Ge-webeproben externer Leistungserbringer unter der Leitung des Chefarztes begut-achtet und von der Klinik abgerechnet.
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