Der Senat ist im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, zur Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung im Land Hessen der Uberzeugung, dass im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2012 auch im Land Nordrhein-Westfalen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar waren, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat. Denn die Besoldungsentwicklung im Land Nordrhein-Westfalen ist mit derjenigen im Land Hessen vergleichbar.
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