Nach der Gewerbeordnung kann die zuständige Behörde im Rahmen des vorbeugenden Arbeitsschutzes den betroffenen Wirtschaftskreisen und Berufsverbänden Warnhinweise für potentielle Benutzer von technischen Anlagen geben. Im Bereich des technischen Arbeitsschutzes sind sie jedoch nur zulässig, wenn 1. hinreichender Anlaß für die Warnung besteht, insbesondere Gefahr im Verzug ist, 2. die Warnhinweise im wesentlichen zutreffend sind und keine unsachlichen oder aggressiven Wertungen enthalten, 3. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
展开▼