Die Finanzausstattung des Staates wird aus verfassungsrechtlicher Perspektive in Deutschland traditionell als instrumentelle Staatsaufgabe gesehen. Nicht die Erfüllung der Aufgaben von Staat und Verwaltung, sondern deren Ermöglichung durch die Bereitstellung der finanziellen Ressourcen für sächliche und personale Verwaltungsmittel stehen bei dieser Betrachtung im Vordergrund. „Die ältere Betrachtungsweise entwickelte die Finanzwirtschaft und Finanzpolitik allein aus dem finanziellen Prinzip: Die Steuer wurde als ein Instrument zur Beschaffung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen Mittel und der Haushalt als eine Technik der geordneten und überschaubaren Bewirtschaftung der öffentlichen Finanzen begriffen." Dabei handelt es sich in mehrfacher Hinsicht um eine verkürzte Sichtweise. Zum einen wird bereits durch die Finanzbeschaffung auch inhaltlich-lenkend auf die Erfüllung der Staatsaufgaben eingewirkt. Es dürfte heute - bei aller finanzsystematischer Kritik und bei allen Folgeproblemen - zum gesicherten Erkenntnisstand gehören, daß Abgaben Lenkungszwecke jenseits unvermeidlicher Steuerwirkungen schon immer inhärent waren und daher steuerbegrifflich nicht ausgeschlossen werden können, vielmehr der rechtlichen Hegung bedürfen.
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