Wer seinen (potenziellen) Kunden Werbung per E-Mail schicken möchte, muss hohe rechtliche Hürden nehmen. Das hat aktuell noch einmal das Landgericht Berlin bestätigt (Urteil v. 09.12.2011, Az. 15 O 343 ), das im behandelten Fall eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erkannte. Verurteilt wurde ein Online-Shopping-Club, der eine Werbe-E-Mail auf den privaten Account eines Verbrauchers gesendet hatte. Zwar habe der Verbraucher ca. 18 Monate zuvor im Rahmen eines Online-Umfrageportals über ein sogenanntes „Double-Opt-In-Verfahren" in den Erhalt von Werbung per E-Mail eingewilligt. Im verlinkten Text zum „Werbeeinverständnis" wurde allerdings zwischen den einzelnen Werbeformen (Telefon, SMS, E-Mail usw.) nicht unterschieden. Der Beklagte habe die behauptete Einwilligungserklärung auch nicht in ausgedruckter Form vorlegen können. Zudem sei bei einem Einverständnis, das bereits länger als ein Jahr zurück liege, von einem Erlöschen wegen Zeitablaufs auszugehen.
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机译:如果您想通过电子邮件发送(潜在)客户广告,则必须克服法律上的障碍。柏林地方法院最近再次确认了这一点(2011年12月9日判决,文件号15 O 343 / n),该法院根据正在处理的案件的UWG第7条第2款第2款承认不合理的滋扰。一个在线购物俱乐部因向消费者的私人帐户发送广告电子邮件而被定罪。尽管消费者已经同意在大约18个月前通过所谓的“双重加入程序”通过在线调查门户网站通过电子邮件接收广告,但是,在“广告同意”链接文本中,个人之间存在差异广告的类型(电话,短信,电子邮件等)没有区别。被告也无法提供所称同意声明的书面形式。此外,如果协议是一年多以前达成的,则随着时间的流逝,该协议将期满。
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