Ein aktueller Erlass der Finanzverwaltung hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen bei der Zentralregulierung. Dies betrifft alle Textil-fachhändler, die über ihren Einkaufsverband an der Zentralregulierung teilnehmen. Bekanntlich werden bei der Zentralregulierung die Lieferverträge direkt zwischen dem Einzelhändler und dem Lieferanten geschlossen. Der Zentralregulierer erhält eine Provision vom Lieferant, z.B. vier Prozent vom Warenpreis. Diese Provision gibt er teilweise an die Einzelhändler weiter, z.B. in Höhe von zwei Prozent des Warenpreises. Die Einzelhändler erhalten dann im Ergebnis zusätzlich zum Lieferantenrabatt einen weiteren Rabatt vom Zentralregulierer (Zusatzskonto).
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