Das im März 2020 nach nur wenigen Tagen Vorbereitung in Kraft getretene Corona-Insolvenz-Ausset-zungsgesetz (CovInsAG) war ein beachtlicher Kraftakt des Gesetzgebers. Im Angesicht der Pandemie vertraute man dabei den Instrumenten, die für existenzgefährdete Unternehmen bereits nach den Eibhochwassern genutzt worden waren. Sie waren zur Bewältigung einer Notsituation gedacht, in der weder Gerichte noch geordnete Marktmechanismen funktional verlässlich zur Verfügung stehen, und wurden folgerichtig bis zum 30. September 2020 befristet. Als die zweite Welle der Pandemie ab Herbst 2020 zur erneut laufenden Verschärfung der Maßnahmen zwang, blieb der Gesetzgeber seinem Rezept treu und setzte die Insolvenzantragspflichten - nicht ohne Einschränkungen im Detail - weiter aus. Nicht mehr das fehlende Vertrauen in die Berechtigung und Funktionsfähigkeit einer Insolvenzlösung, sondern nunmehr die schleppende Auszahlung zugesagter Staatshilfen sollte die weitere Aussetzung legitimieren. Begünstigt hiervon ist seit Januar 2021 nur noch ein kleiner Teil der von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie hart getroffenen Unternehmen.
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