Auch wenn die im vergangenen Sommer erfolgte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unmittelbar in einigen Punkten von unterschiedlichen Branchenakteuren Kritik erntete, so schien der Gesetzestext doch zumindest eins zu vermitteln: die seit Langem geforderte Planungs- und Investitionssicherheit für Offshore-Windprojekte. Doch der Teufel steckt wie immer auch hier im Detail. Insbesondere die sogenannte Deckelung der Ausbauziele war von Beginn an ein wesentlicher Kritikpunkt, speziell in Hinblick auf die zu geringe Dynamik und schwieriger umzusetzender Kostensenkungen. Einige weitere Auswirkungen sind jedoch erst mit der Anfang März erfolgten Versendung eines Rundschreibens des für die Genehmigung von Offshoreprojekten zuständigen Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in ihrer ganzen Tragweite ins Bewusstsein der Akteure und der Öffentlichkeit gerückt. Das Schreiben, das sich an alle küstenfern geplanten Offshore Windenergievorhaben richtete, enthielt im Kern die Aussage, dass das BSH bis auf Weiteres keine Planfeststellungsverfahren in den sogenannten Zonen 3, 4 und 5 durchführen wird. Diese Mitteilung hat in der Branche für einige Turbulenzen und erneute Verunsicherung gesorgt. Dabei resultiert diese Ankündigung aus der logischen Konsequenz der seit fast einem Jahr geltenden Gesetzeslage und basiert auf einer relativ einfachen Rechnung: Noch in diesem Jahr werden in Nord- und Ostsee voraussichtlich insgesamt drei Gigawatt Leistung installiert sein. Nimmt man die küstennahen Projekte in Nord- und Ostsee und im Küstenmeer zusammen, lässt sich die politische Vorgabe von 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 bereits damit erreichen. Angesichts der reduzierten Ausbaupfade geht die Bundesnetzagentur nicht davon aus, dass in den Zonen 3, 4 und 5 in den nächsten zehn Jahren Konverter und Stromleitungen im Offshore-Netz-entwicklungsplan festgelegt werden können. In Kenntnis dieser Sachlage nun weitere Projekte und deren Genehmigung voranzutreiben, würde nicht nur der (aktuell nun einmal geltenden) gesetzlichen Grundlage entbehren, sondern wäre unter den gegebenen Umständen auch wirtschaftlich unsinnig. Für den jungen Industriezweig bedeutet dies jedoch einen unerwünschten und schädlichen Bruch in der kontinuierlichen Weiterentwicklung, in deren Rahmen ein stetiger Offshore-Windenergie-Ausbau auch nach 2020 möglich sein muss.
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