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>Dynamischer (elastischer) Erhaltungsbegriff umfasst auch erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands, wenn Reparaturbedürftigkeit vorliegt – Beschlussanfechtungsgründe nach § 24 Abs 6 WEG 2002
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Dynamischer (elastischer) Erhaltungsbegriff umfasst auch erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands, wenn Reparaturbedürftigkeit vorliegt – Beschlussanfechtungsgründe nach § 24 Abs 6 WEG 2002
Als Erhaltung im "jeweils ortsüblichen Standard" ist auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands anzusehen, selbst wenn es dabei zur vollständigen Erneuerung kommt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mangel iS einer Reparaturbedürftigkeit besteht, die gemeinsamen Anlagen nicht mehr im gebrauchsfähigen Zustand sind und nur mehr mit einer kurzen technischen Lebensdauer zu rechnen ist. Der überstimmten Minderheit soll durch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 24 Abs 6 aber nur die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 garantiert werden, allenfalls noch erweitert um "krasse" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets maßgeblichen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Eine umfassende inhaltliche Überprüfung der laufenden ordentlichen Verwaltung sollte damit nicht ermöglicht werden.
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