Ein Mitarbeiter ist arbeitsunfahig, wenn er nicht in der Lage ist, die laut Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen. Dauert die Erkrankung laenger als drei Tage, dann schreibt das Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass dies von einem Arzt bescheinigt wird. Sie sind aber berechtigt, auch frueher die Vorlage einer Arbeitsunfaehig-keitsbescheinigung zu verlangen (Paragraf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Oft werden die Begriffe Krankmeldung und Krank-schreibung als gleichbedeutend angesehen. Doch die Krankmeldung, die durch den Erkrankten erfolgen muss, hat unverzuglich zu erfolgen. Die Krankmeldung ist an keine Form gebunden und kann telefonisch, per E-Mail oder in anderer Form erfolgen. Ihr Mitarbeiter muss aber sicherstellen, dass Sie moeglichst rasch informiert werden. Woran Ihr Mitarbeiter erkrankt ist, erfahren Sie im Normalfall nicht. Auf der Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung wird die Diagnose lediglich auf dem Durchschlag fuer die Krankenkasse vermerkt. Der Mitarbeiter muss Ihnen keine Auskunft darueber geben, woran er erkrankt ist.
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