Die Einnahmenausfälle durch die Unternehmensteuerreform sollen auf 5 Mrd. € beschränkt werden, deshalb waren aus fiskalischer Sicht umfangreiche Gegenfinanzierungsmaßnahmen erforderlich. Zudem hat die Reform zum Ziel, miss-bräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung der Zinsschranke zur Begrenzung des Zinsausgabenabzugs zu sehen, welche nachweislich der Gesetzesbegründung innerhalb des Organkreises keine Wirkung entfalten sollte. Ab S. 2387 prüfen Herzig und Liekenbrock, ob diese Vorgabe erfüllt wurde. Dabei wird ersichtlich, dass es aufgrund des Neben-einanders mehrerer Vorschriften zur Anwendung der Zinsschranke bei Vorliegen einer Organschaft zu Ergebnissen kommen kann, die vom Gesetzgeber nicht geplant waren.
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