Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des SchenkSt-Bescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar. Mit notariellem Vertrag vom 21. 12. 1998 übertrug L Anteile an mehreren KapGes. an seine beiden damals minderjährigen Kinder. L übernahm im Schenkungsvertrag die geschuldete Schenkst, worüber er das FA in der für die Kinder abgegebenen SchenkSt-Erklärung informierte. Das FA setzte die Steuer dennoch gegen die Kinder fest, die im Klageverfahren die Aufhebung des Steuerbescheids wegen Ermessensfehlerhaftigkeit ihrer Heranziehung erreichten. Das FG gab der Klage stat1. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
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