Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer SchenkSt-Erklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach dem Jahr der Steuerentstehung.
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