Abberufung des GmbH-Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss - Wirksamkeit des Beschlusses mangels fristgerechter Anfechtung - Be-schluss kann nicht mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit beseitigt werden GmbHG § 46 Nr. 5; ZPO §§ 138 Abs. 3, 256 Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
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