Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG (i. F.: WCM AG) schloss mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag. Diesem hatte die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zugestimmt. Der Vertrag sah für die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft, der WCM AG, eine Abfindung in Höhe von 23 Aktien der WCM AG gegen vier Aktien der TLG Immobilien AG und einen wiederkehrenden Ausgleich in Höhe von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten Gesellschaft vor. Zahlreiche Minderheitsaktionäre der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt am Main wies die Anträge zurück. Das OLG hat mit Beschluss vom 26.04.2021 (21 W 139/19) die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das vertraglich gewährte Umtauschverhältnis sei angemessen im Sinn von § 305 AktG. Es habe dem Wertverhältnis beider Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen. Dies hat der Senat anhand der umsatzgewichteten Börsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt.
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