1. Die Unverfallbarkeitsfrist des § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG muss mit Ablauf des 31. 12. 2005 erreicht sein. Es genügt, dass diese Unverfallbarkeitsfrist gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abläuft. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG setzt demgemäß nicht voraus, dass der Arbeitnehmer erst nach dem 31. 12. 2005 ausscheidet.rn2. Vor Inkrafttreten des § lb Abs. 5 BetrAVG war zwischen gesetzlicher und vertraglicher Unverfallbarkeit zu unterscheiden. Bei einer Entgeltumwandlung war i. d. R. davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein vertraglich unverfallbare Anwartschaft einräumen wollte. Für eine Entgeltumwandlung reichte es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer anderweitig nicht entlohnte Überstunden erbrachte. Vielmehr mussten die Parteien vereinbaren, dass die Ansprüche auf Überstundenvergütung in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden sollten.
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