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Betriebliche Altersversorgung

机译:公司退休金计划

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摘要

1. Die Unverfallbarkeitsfrist des § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG muss mit Ablauf des 31. 12. 2005 erreicht sein. Es genügt, dass diese Unverfallbarkeitsfrist gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abläuft. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG setzt demgemäß nicht voraus, dass der Arbeitnehmer erst nach dem 31. 12. 2005 ausscheidet.rn2. Vor Inkrafttreten des § lb Abs. 5 BetrAVG war zwischen gesetzlicher und vertraglicher Unverfallbarkeit zu unterscheiden. Bei einer Entgeltumwandlung war i. d. R. davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein vertraglich unverfallbare Anwartschaft einräumen wollte. Für eine Entgeltumwandlung reichte es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer anderweitig nicht entlohnte Überstunden erbrachte. Vielmehr mussten die Parteien vereinbaren, dass die Ansprüche auf Überstundenvergütung in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden sollten.
机译:1.第30f(1)条的判刑期为一半。 2 BetrAVG必须在2005年12月31日之前到达。该归属期在雇佣关系终止的同时到期就足够了。第30f(1)条的一半。 2 BetrAVG因此不要求员工仅在2005年12月31日之后离开。在第1b(5)节生效之前,必须在法律归属与合同归属之间进行区分。在延期赔偿的情况下, d。 R.假设雇主从一开始就想授予雇员合同上授予的权利。但是,对于递延补偿而言,员工加班是远远不够的,而这是其他地方无法支付的。相反,当事方必须同意,应将加班费的权利转换为养恤金权利。

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    《Der Betrieb》 |2009年第50期|2724|共1页
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