1. Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung.rn2. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gem. § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.
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