Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten des Klägers eine Sicherheit gem. § 303 AktG für dessen Anspruch gegen die Versorgungsschuldnerin, die H GmbH, auf Anpassungsprüfung und -entscheidung zu leisten.rnDer am 16. 8. 1938 geborene Kläger war bei der H AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1.10. 1962 als außertariflicher Angestellter bis zu seinem vorgezogenen Ruhestand beschäftigt. Seit dem 1.4.1998 bezieht er von der H AG, die 2005 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde, Firmenpension, die zuletzt 1.574,30 € betrug. Sie wurde in der Folgezeit zweimal nach § 16 BetrAVG angepasst.
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