Die Klägerin, eine Bank (im Folgenden S-Bank), vereinbarte mit der D-GmbH, die als Teppichhändlerin tätig war, am 13. 8. 1997 die Gewährung eines „Allzweck-Darlehens" (…) und eines Kontokorrentkredits (…). Als Sicherheit für beide Kredite diente u. a. die Übereignung des Warenlagers der D-GmbH in B. Die Klägerin und die D-GmbH vereinbarten eine „Raumsicherungsübertragung Waren mit Abtretung der Verkaufsforderungen". (…).
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