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>Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG: Keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt
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Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG: Keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bei Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt
1. Der auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhende wichtige Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung wird nicht gern. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet.rn2. Auf außerordentliche Kündigungen - seien es Beendi-gungs-, seien es Änderungskündigungen - findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung.rn3. Ob die Umdeutung eines sozialwidrigen oder nicht durch wichtigem Grund gerechtfertigten Änderungsangebots in eine vom Direktionsrecht gedeckte Weisung möglich ist, brauchte im Streitfall nicht entschieden zu werden.rn4. Da bei der Vorbehaltsannahme kein Streit über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses besteht, stellt sich das Problem eines Weiterbe-schäftigungsanspruchs - wie beim umstrittenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - nicht.
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