1. Bei NichtÜberschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird in Fällen der Grundstücksbebauung der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der (unbedingte) Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist.rn2. Zur Frage der Nachhaltigkeit bei Errichtung mehrerer Gebäude auf einem - im Anschluss an die Bebauung veräußerten - Grundstück.
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