Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im KStG beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das BVerfG angerufen. Verfügt eine KapGes. über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen miss-bräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der KapGes. vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte.
展开▼