Hatte das BVerfG in seinem Urteil vom 7. 12. 1999 (BVerfGE 101 S. 297 = DB 1999 S. 2610) noch die Beschr?nkung der steuerlichen Abzugsm?glichkeiten durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG I. D. F. des JStG 1996 hinsichtlich der Aufwendungen für ein h?usliches Arbeitszimmer -nicht zuletzt wegen der Einr?umung eines H?chstbetrags in bestimmten F?llen - für verfassungsgem?? erkl?rt, fand die weitere, drastische Einschr?nkung der Abzugsm?glichkeit durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG I. D. F. des JStG 2007 nunmehr nicht die Billigung des Gerichts (BVerfG-Beschluss vom 6. 7. 2010 - 2 BvL 13/09, DB 2010 S. 1674).
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