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Nach Ende des Geschäftsführer-Dienstvertrags: Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, wenn Arbeitsverhältnis nicht (wirksam) aufgehoben war
1. Eine wirksame Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags setzt die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) voraus, indem zumindest der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen wird. 2. Heben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf, so bleibt für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Dies gilt dann auch für Ansprüche aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit. 3. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person keinen Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen führt, solange es dessen Mitglied ist. Während dieses Zeitraums kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Bestellung zum Vertretungsorgan der juristischen Person beruht.
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