1. Nach § 2 des Tarifvertrags zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung i. V. mit dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Kabinenpersonal sind bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der sog. Lufthansa-Betriebsrente Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin nicht zu berücksichtigen. Darin liegt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. 2. Eine nach Unionsrecht, deutschem Verfassungsrecht und dem AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen des weiblichen Geschlechts setzt voraus, dass sich in der durch eine Regelung benachteiligten Gruppe im Vergleich zur begünstigten Gruppe wesentlich mehr Frauen befinden als Männer. Es darf zudem für die Unterscheidung keinen Sachgrund geben. Ein Sachgrund liegt vor, wenn die Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
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