Die Klägerin ist unverheiratet und Mutter einer im Januar 1989 geborenen Tochter, für welche sie bis zu deren Volljährigkeit alleine sorgeberechtigt war. Bereits vor 2007 bewohnte sie mit ihrer Tochter eine Wohnung in X, die sie als Hauptwohnung anmeldete und in den Streitjahren 2007 und 2008 beibehielt. In X hielt sich die Klägerin überwiegend auf; ihre Tochter besuchte dort ein Gymnasium. Da die Klägerin in Hamburg arbeitete, mietete sie dort ab dem 15. 12. 2006 eine weitere Wohnung, die sie als Nebenwohnung anmeldete und bis Ende 2008 nutzte. Das FA setzte hierfür Zweitwohnungsteuer für 2007-2008 i. H. von jährlich 300 € fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos, da § 2 Abs. 5 Buchst, c HmbZWStG eine Steuerbefreiung nur für Verheiratete vorsehe und eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung auf Alleinerziehende ausscheide.
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