1. Wer als Arbeitgeber um Bewerbungen bittet, „beschäftigt" Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. 2. Ein Bewerber, der zwar behindert, jedoch nicht schwerbehindert i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX ist und auch nicht gleichgestellt wurde (§ 2 Abs. 3 SGB IX), kann sich auf von ihm gesehene Verstöße des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren gegen die §§ 81 ff. SGB IX nicht berufen. Diese gelten nur für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, § 68 Abs. 1 SGB IX. 3. Der Schutz einfach behinderter Menschen vor Diskriminierung wird nunmehr durch das am 18. 8. 2006 in Kraft getretene AGG (bei gleichzeitiger Neufassung von § 81 SGB IX) gewährleistet. Einfach behinderte Menschen, die sich bei ihrer Bewerbung aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt sehen, müssen Vermutungstatsachen i. S. des § 22 AGG vortragen; nach Inkrafttreten des AGG wird die Übergangsrechtsprechung zur Umsetzung der Vorgaben der RL 2000/78/EG nicht fortgesetzt, da nunmehr eine gemeinschaftsrechtskonforme gesetzliche Regelung zum Schutz behinderter Menschen besteht.
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