BGH: Zur Haftung der KfW und der Bundesrepublik Deutschland für den 3. Börsengang der Telekom Der BGH hat mit Urteil vom 31. 5. 2011 - II ZR 141/09 entschieden, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Aufwendungen der Deutschen Telekom AG (Telekom) ersetzen muss, die dieser nach dem sog. „dritten Börsengang" durch den Abschluss eines Vergleichs entstanden sind; die Telekom hatte sich mit Sammelklägern in den USA im Zusammenhang mit diesem Börsengang vergleichsweise geeinigt. Ob auch die Bundesrepublik Deutschland der Telekom zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, muss noch geklärt werden.
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机译:BGH:关于德国复兴信贷银行和德意志联邦共和国对德国电信的第三次首次公开发行的责任BGH于2011年5月31日决定-II ZR 141/09,即德国电信股份公司的信贷重建机构(KfW)费用( Telekom)必须通过达成和解协议来替代所谓的“第三次IPO”之后产生的协议; Deutsche Telekom已与美国的原告达成与该IPO相关的和解协议费用仍有待澄清。
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