EuGH-Vorlage zur USt-Pflicht bei der Fondsverwaltung Mit Beschluss vom 5. 5. 2011 (V R 51/10, DB0423177) hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sog. außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellscharten (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder - wie die KAG selbst - steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen. Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch KAG von großer praktischer Bedeutung, da sich KAG bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und für die KAG im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, sodass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare USt von derzeit 19% erhöhen (vgl. DB 2011 S. 1312).
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