1. Es kann offenbleiben, ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis "nach dem BAT vom 23. 2. 1961 . . . und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen" und nicht nur nach dem "jeweiligen BAT" bestimmt, nicht nur eine zeitdynamische, sondern auch eine inhaltsdynamische Regelung beinhaltet, die regelmäßig die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst erfasst. 2. Jedenfalls kann eine Lücke in einer solchen dynamischen Bezugnahmeklausel, wenn man davon ausgeht, sie sei infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstanden, im Weg ergänzender Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT tretenden Tarifregelungen in Bezug genommen sind.
展开▼