Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 25. 2. 2000, DB 2000 S. 546, Rdn. 24 und 25) waren festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen mit ihrem Kurswert am Bilanzstichtag zu bewerten, sofern dieser unter den Anschaffungskosten lag.
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