Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. In diesem Fall wird der Einspruch vom FA als unzulässig zurückgewiesen und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt aufgrund spezieller Verfahrensregelungen möglich. So kann der Steuerbescheid auch zuungunsten des FA nach Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige im Verfahren auf neue Tatsachen verweisen kann. Dieses Argument greift, wenn Belege oder Sach-verhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Sollte sich das zugunsten von Steuerzahlen auswirken, muss dem FA nachgewiesen werden, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt.
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