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>Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat - Unzulässige personen- oder verhaltensbedingte Kündigung bei anderer zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
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Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat - Unzulässige personen- oder verhaltensbedingte Kündigung bei anderer zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
1. Strafbares außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein personenbedingter Kündigungsgrund i. S. von § 1 Abs.
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