Seit 2008 sind nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Berechnung von Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern die starren Regelaltersgrenzen für Arbeitnehmer anzuwenden. Dieser den Gesetzestext des § 6a EStG konterkarierenden Verwaltungsansicht hat das FG Hessen nun Einhalt geboten. Mit Urteil vom 22. 5. 2013 (4 K 3070/11, DB0610788) hat es entschieden, dass die geänderte R 6a Abs. 8 EStR für die Bildung der Pensi-onsrückstellungen nicht anzuwenden ist. Stattdessen gilt für die Berechnung der Jahresbeträge vorrangig der jeweilige Regelungsinhalt der vertraglichen Pensionszusage von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und KapGes.
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机译:自2008年以来,税务机关认为,已采用严格的员工标准年龄限制来计算控制合伙人董事总经理的养老金规定。 FG Hessen现在已经停止了这种行政观点,该观点与EStG§6a的法律文本相抵触。在2013年5月22日的判决(4 K 3070/11,DB0610788)中,法院决定将修订后的R 6a(8)EStR不适用于养老金规定。相反,来自控股股东和KapGes的合同养老金承诺的各自监管内容适用于年度金额的计算。
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