Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete USt nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 11. 4. 2013 (V R 29/10, DB 2013 S. 1586, in diesem Heft) entschieden.
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机译:作为企业家,为自己的商业活动进行刑事犯罪辩护的任何人,都不能扣除支付给其辩护律师的增值税作为进项税。这是BFH在2013年4月11日的判决中做出的决定(V R 29/10,DB 2013 p。1586,本期)。
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